Versicherungspflicht

Alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind seit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 daher dazu verpflichtet, eine Krankenversicherung zu besitzen (SGB V). Der Krankenversicherungsschutz ist ab dem 01.04.2007 von der gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte zurückliegt.

Wenn diese ursprüngliche Krankenkasse nicht mehr besteht, ist die Rechtsnachfolgerin zuständig. Bestand vor dem 01.04.2007 zuletzt eine private Krankenversicherung, kommt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande. Dann ist die private Krankenversicherungzuständig. Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war, kann die Krankenkasse frei wählen. Ausnahme: Beamte oder hauptberuflich Selbstständige. Diese müssen sich an die >private Krankenversicherung wenden. Eine Versicherung bei einer privaten oder gesetzlichen Versicherung kommt nicht zustande, wenn bereits ein ausreichender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (z. B. bei Sozialhilfeempfängern oder Asylbewerbern) besteht.

Seit Jahresbeginn gilt die Krankenversicherungspflicht auch für die private Krankenversicherung (PKV); ein später Einstieg kann teuer werden, warnt der Bund der Versicherten (BDV). Jeder, der es bisher nicht war, muss seit dem 1. Januar krankenversichert sein. Das gilt für alle, die der PKV zuzuordnen sind. Bei Missachtung werden Strafprämien fällig. Nicht versicherte Monate ab Jahresbeginn kosten jeweils einen vollen Monatsbeitrag zusätzlich. Derjenige, der erst im zweiten Halbjahr einsteigt, muss für die ersten sechs Monate voll und danach jeweils ein Sechstel einer Monatsprämie als Strafe hinblättern, so die Verbraucherschützer.